AGB der NET-UP AG

1 Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, in der jeweils neuesten Fassung, als Grundlage aller Verträge mit der NET-UP AG, Dachauerstraße 272, 80639 München  und dem jeweiligen Auftraggeber.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber mit der Angebotserstellung zur Kenntnis gebracht und sind im Internet unter www.net-up.de/agb jederzeit frei abrufbar.
1.3 Mit Erteilung des Auftrages an die NET-UP AG erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an.
1.4 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie durch die NET-UP AG schriftlich bestätigt werden.
1.5 Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird grundsätzlich widersprochen.

 

2 Zusammenarbeit

2.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
2.2 Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der NET-UP AG unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
2.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
2.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

 

3 Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für ihn im Rahmen der Zusammenarbeit mit der NET-UP AG tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die NET-UP AG hat gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn die NET-UP AG aufgrund des Verhaltens eines der Vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. Kommunikation mit Dritten kann von der NET-UP AG in Rechnung gestellt werden.

 

4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber unterstützt die NET-UP AG bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird die NET-UP AG hinsichtlich der durch die NET-UP AG zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
4.2 Der Auftraggeber stellt, sofern vereinbart, in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
4.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, die NET-UP AG im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese der NET-UP AG umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein für die Erbringung der geschuldeten Leistung notwendiges Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die NET-UP AG die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
4.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

 

5 Leistungen

5.1 Die NET-UP AG wird für den Auftraggeber Erstellungsleistungen erbringen. Maßgebliche Grundlage hierfür ist das vom Auftraggeber vorgelegte Pflichtenheft.
5.2 Die NET-UP AG wird dem Auftraggeber die Erstellungsleistungen nach vollständiger Vergütungszahlung auf einem geeigneten Speichermedium übergeben.
5.3 Die NET-UP AG bietet bei Erstellungsleistungen von Internetpräsenzen an, für den Auftraggeber die Anmeldung, Registrierung, den Betrieb und das Website-Hosting der gewünschten Domain zu übernehmen.
5.4 Die NET-UP AG bietet an, nach Abschluss der Erstellungsleistungen für den Auftraggeber die Pflege dieser Leistungen zu übernehmen.
5.5 Die NET-UP AG kann unter Einhaltung des Datenschutzes Unteraufträge an Dritte vergeben.

 

6 Leistungsänderungen

6.1 Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der durch die NET-UP AG zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der NET-UP AG äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 0,25 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die NET-UP AG einmalig von dem Verfahren nach Absatz 6.2 bis 6.5 absehen.
6.2 Die NET-UP AG prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt die NET-UP AG, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die NET-UP AG dem Auftraggeber dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die NET-UP AG die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen. Das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Die bis dahin entstandenen Aufwände werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die NET-UP AG dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
6.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
6.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 6.2 nicht einverstanden ist.
6.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. Die NET-UP AG wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.
6.7 Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwendungen werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach einer zu vereinbarenden Vergütung der NET-UP AG berechnet.

 

7 Termine

7.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der NET-UP AG nur durch den Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden.
7.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 5.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
7.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krankheit, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) sowie der NET-UP AG hat die NET-UP AG nicht zu vertreten und berechtigen die NET-UP AG, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die NET-UP AG wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

 

8 Abnahme, Eigentumsvorbehalt

8.1 Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand, der vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist, nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung der NET-UP AG mit Nutzung durch den Auftraggeber als abgenommen.
8.2 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das gesamte gelieferte Werk Eigentum von der NET-UP AG. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann die NET-UP AG, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Auftraggeber angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

9 Gewährleistung

9.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben.
9.2 Die NET-UP AG leistet für einen Zeitraum von einem Monat ab Ablieferung der Erstellungsleistungen Gewähr dafür, dass die Erstellungsleistungen mängelfrei sind. Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), so kann die NET-UP AG nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Erstellungsleistungen liefern.
9.3 Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.
9.4 Die NET-UP AG kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und die ausstehende Vergütung unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch ist.
9.5 Die NET-UP AG haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an den durch die NET-UP AG erbrachten Erstellungsleistungen vorgenommen hat.
9.6 Der Auftraggeber wird die NET-UP AG bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
9.7 Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Gewährleistungsverpflichtung der NET-UP AG zuzuordnen ist, kann der Auftraggeber mit den für Verifizierung und Mangelbehebung entstandenen Aufwendungen durch die NET-UP AG zu den jeweils marktüblichen Vergütungssätzen belastet werden.
9.8 Führt der Auftraggeber selbstständig Änderungen an der erstellten Leistung durch, so übernimmt die NET-UP AG keine Haftung für daraus entstehenden Mängel.

 

10 Rechte

10.1 Die NET-UP AG stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) aus erstellten Leistungen der NET-UP AG frei. Der Auftraggeber wird die NET-UP AG unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter, erlischt der Freistellungsanspruch.
10.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die NET-UP AG, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggeber, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggeber gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

 

11 Vergütungen

11.1 Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis, sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz der NET-UP AG mehr als 50 km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Auftraggeber weiterberechnet wird, kann die NET-UP AG eine Handling Fee erheben.
11.2 Die Vergütung der NET-UP AG erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der je nach Vereinbarung, monatlich oder bei Fertigstellung in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils im Vertrag vereinbarten Vergütungssätze. Von der NET-UP AG erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
11.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der NET-UP AG getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung marktübliche Vergütung zu entrichten.
11.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vertraglich festgehalten wird.
11.5 Kommt das Projekt durch fehlende Mitwirkung durch den Auftraggeber für eine Zeit von mehr als 5 Arbeitstagen zum Ruhen, so kann durch die NET-UP AG eine Teilrechnung auf bereits geleistete Teile erfolgen. Hiervon ausgenommen sind generell vereinbarte Teilrechnungen für feste Projektabschnitte.

 

13 Schutzrechtsverletzungen

13.1 Die NET-UP AG stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) aus erstellten Leistungen der NET-UP AG frei. Der Auftraggeber wird die NET-UP AG unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter, erlischt der Freistellungsanspruch.
13.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die NET-UP AG, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

 

14 Abwerbungsverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der NET-UP AG abzuwerben oder ohne Zustimmung der NET-UP AG anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine durch die NET-UP AG der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

 

15 Schlussbestimmungen

15.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben stets schriftlich zu erfolgen. Andere Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen und werden nur wirksam unter der Abgabe einer Bestätigungs-E-Mail des jeweils anderen Vertragspartners.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
15.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
15.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, ist der Sitz der NET-UP AG.

München, den 22. Februar 2017